AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ABFLUSS-DOC GmbH

  1. ALLGEMEINES

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma ABFLUSS DOC GmbH durch die überwiegend telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgend genannten Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

  1. ARBEITSEINSATZORTE, GEHWEGE EINSCHLIESSLICH ZUFAHRTEN

sind vom Auftraggeber so herzurichten (befestigt, abgesperrt), dass diese Stellen von unseren Fahrzeugen zum Zweck der Auftragserledigung bedenkenlos befahren werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen mit den erforderlichen Gerätschaften ungehinderten und unmittelbaren Zugang zu allen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Stellen (Räume, Schächte, Reinigungsöffnungen, etc.) haben. Hierzu gehört auch die Räumung zu reinigender Flächen und ggf. die Bestimmung der Örtlichkeit der Reinigungsöffnung, etc. durch Plan oder örtlichen Hinweis.

Der Monteur entscheidet (aufgrund seiner noch durchzuführenden Aufträge), ob die Beseitigung der Behinderung und/oder das Eintreffen von Polizei bzw. Abschleppdienst abgewartet werden kann.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Strom sowie Wasser zur Verfügung zu stellen, ohne dass hier eine Berechnung seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgt. Versäumt dies der Auftraggeber, trägt er die Kosten einer eventuellen Verzögerung oder eines vergeblichen Einsatzes.

  1. UNSERE TERMINZUSAGEN

verlängern sich um eine angemessene Zeit, wenn von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb eintreten, insbesondere technisch bedingte Ausfälle von Arbeitsgeräten, ungünstige Verkehrsverhältnisse sowie Kapazitätsengpässe, ferner Fälle höherer Gewalt und Ausfälle bei unvorhersehbaren und von Dritten verschuldeter Ereignisse. Die angemessene Fristverlängerung für die Leistungserbringung umfasst den Zeitraum des von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses, höchstens jedoch zwei Wochen.

Leisten wir nach Ablauf der Leistungsfrist des Absatzes 1 trotz einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers nicht, so kann dieser uns eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist die Leistung erbracht haben. Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Auftraggeber jedoch nur bei Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen zu.

  1. SAUGGUT

das wir auf unsere Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge unserer Erfüllungsgehilfen, in Erfüllung der beauftragten Leistungen aufnehmen, geht nicht in unser Eigentum über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Entsorgung auf seine Kosten und unter Anweisung einer Entsorgungsstelle, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, zu ermöglichen, es sei denn, wir verpflichten uns mit der Auftragsannahme schriftlich zur Entsorgung des Sauggutes.

Der Aufwand der Entsorgung des Sauggutes ist ein vom Auftraggeber kostenmäßig zu tragender Teil des Auftrages. Der Auftrag gilt erst als durchgeführt, sobald das Sauggut entledigt ist.

Verzögert sich die Entladung des Sauggutes durch unvorhersehbare Ereignisse, die in der Beschaffenheit des Sauggutes liegen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entsorgungsbedingten Standzeiten zu ersetzen.

  1. Tritt der LEISTUNGSERFOLG

wegen von uns nicht erkannbarer und zur vertretender baulicher Mängel (u. a. wegen nicht einsehbarer, nicht intakter, schadhafter oder falsch verlegter Rohrsysteme) nicht ein, liegt die Schadenursache in einem Bereich, in dem wir z. B. infolge behördlicher Vorschriften zu arbeiten gehindert sind oder werden die unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Auftraggeber zum Ersatz der uns entstandenen Kosten gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste verpflichtet. Außerdem stehen uns Schadenersatzansprüche zu, soweit die benutzten Gerätschaften infolge der baulichen Mängel beschädigt werden.

  1. Gewährleistung

Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und/oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werkneu zu erstellen (Nachlieferung).

  1. KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

  1. KÜNDIGUNG DURCH DEN AUFTRAGNEHMER

Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,wenn der Auftraggeber a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

  1. HAFTUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

Unsere Haftung, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe: Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftungumfasst jedoch keine mittelbaren Schäden und ist zudem der Höhe nach auf die in Ziffer 13 genannten Versicherungsdeckungssummen beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Im Übrigen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzsowie für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen

Tritt ein Schaden oder Folgeschaden an Rohrleitungssystemen auf, dessen Ursache in dem schadhaften System (z. B. in der altersgemäßen Abnutzung, Rissbildung, Vorschaden usw.) liegt, wird die Haftung unsererseits und ein Schadenersatzanspruch gegen uns ausdrücklich ausgeschlossen. Selbiges gilt für Rohrleitungssysteme, die entgegen der DIN bzw. den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks verlegt sind.

  1. NACHTRÄGLICHE AUFTRAGSÄNDERUNGEN

und Sonderwünsche des Auftraggebers sowie nicht vorhersehbare notwendige Änderungen und Weiterungen des Auftrages aus technischen Gründen gehen zulasten des Auftraggebers, und sind zusätzlich zu vergüten, wobei auch insoweit die Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart gelten. Die sich hierdurch ergebende Verlängerung der Ausführungsfristen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Herleitung irgendwelcher Rechte.

  1. STUNDENLOHNARBEITEN

werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Soweit für die Vergütungen keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung.

Arbeiten, die nicht im Leistungsangebot enthalten sind, wie Maurer-, Maler-, Putz-, Stemm- und Fundament- sowie Schachtarbeiten u. ä. werden nach Stundenlohn abgerechnet.

Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden sowie etwaiger Sonderkosten sind Stundenlohnzettel einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzettel oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

  1. UNSERE RECHNUNGEN

sind sofort netto zahlbar. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsereForderung

  1. BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Die Deckungssummen unserer Betriebshaftpflichtversicherung lauten:
Personenschäden 5.000.000 EUR
Sachschäden inkl. Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden 5.000.000 EUR

  1. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN

Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, die vom Auftrag abweichen, werden erst durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung wirksam.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Unabhängig davon, ob der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Vollkaufmann oder ein anderer Auftraggeber ist, gilt für beide Vertragsparteien als Erfüllungsort der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Hauptsitz der Firma ABFLUSS DOC GmbH. Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma ABFLUSS DOC GmbH. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.